Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich
(1) Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge mit der PLS EDV – Philipp Leser, Seevekamp 166 21266 Jesteburg (im Folgenden „PLS EDV“ oder „Agentur“ genannt). Bei Auftragserteilung durch den Kunden gelten diese AGB als stillschweigend anerkannt. PLS EDV behält sich vor, diese AGB einseitig zu ändern oder zu ergänzen. Mit der Wirkung der Änderung bzw. Zusendung/Kenntnisnahme der neuen AGB werden diese für den Kunden sofort wirksam, sofern nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich widersprochen wird.
(2) Die AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, PLS EDV hat ihrer Geltung schriftlich zugestimmt.
(4) Vereinbarungen, insb. mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen sowie die Aufhebung von Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für den Verzicht auf das Formerfordernis.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Sämtliche Angebote der PLS EDV sind stets freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftliche Bestätigung der PLS EDV, es sei denn, dass die Agentur bereits mit ihrer Arbeitsleistung begonnen hat.
(2) Soweit nicht anders angegeben, hält sich PLS EDV an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 21 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung der Agentur genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.
(3) Im Angebot genannte Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Kunden. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
(4) Angestellte der Agentur sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
§ 3 Preise
(1) Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) PLS EDV behält sich bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Webhosting) eine Änderung der Preise vor, die mit angemessener Frist angekündigt werden.
(3) Preise für Warenlieferungen sowie digitale Produkte und Dienstleistungen gelten soweit nicht ausdrücklich anders geregelt ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
§ 4 Zusammenarbeit
(1) Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.
(2) Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen unvollständig, fehlerhaft, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen der Agentur unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Vertragsparteien nennen einander entscheidungsbefugte Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten.
(4) Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegen zu nehmen.
(5) Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können. Über den Informationsaustausch der Ansprechpartner wird die Agentur jeweils ein Protokoll erstellen. Das Protokoll ist dem Kunden zu übermitteln. Bei gegenteiligen Ansichten hat dieser das Recht, seine Ansicht in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Dieses Recht ist spätestens eine Woche nach Empfang des Protokolls auszuüben.
(6) Soll die Agentur eine Produktionsüberwachung (z.B. im Rahmen einer Druckbegleitung) durchführen, führt die Agentur diese nach eigenem Ermessen aus und gibt entsprechende Anweisungen.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden, Beteiligung Dritter
(1) Der Kunde unterstützt die Agentur bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Bereitstellen von Informationen,
Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Der Kunde wird die Agentur hinsichtlich der von ihr zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren.
(2) Der Kunde stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses bzw. der Zusammenarbeit zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.
(3) Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, der Agentur im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text- o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese der Agentur umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde stellt sicher, dass die Agentur die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.
(4) Von PLS EDV geleistete Zwischenergebnisse werden von dem Kunden umgehend auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Leistungen überprüft. Korrekturen sind der Agentur unverzüglich mitzuteilen.
(5) Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor. Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich der Agentur tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Die Agentur hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn die Agentur aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.
§ 6 Treubindung an den Auftraggeber
Die Treubindung gegenüber ihrem Kunden verpflichtet die Agentur zu einer objektiven, allein auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung. Dies betrifft insbesondere Fragen des Media-Einsatzes und die Auswahl dritter Unternehmen und Personen durch die Agentur, z.B. im Bereich der Werbemittelproduktion. Sofern der Kunde sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter der Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Kunden.
§ 7 Abwerbungsverbot, Verkauf von Mitarbeiterressourcen
(1) Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter der Agentur abzuwerben oder ohne Zustimmung der Agentur anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von der Agentur der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.
(2) Änderungen hinsichtlich Einsatzdauer, Einsatzort, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen Agentur und dem Kunden vereinbart werden.
(3) Während des Einsatzes bei dem Kunden unterliegen unsere Mitarbeiter dessen Arbeitsanweisungen und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung.
(4) Die Mitarbeiter der Agentur sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt insbesondere für alle während der Ausübung Ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen, der Natur der Sache nach vertraulichen oder geheimhaltungsbedüftigen Geschäftsangelegenheiten.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, beim Einsatz unserer Mitarbeiter, die für seinen Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes (insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssicherheit) einzuhalten, die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher, unbeschadet der Pflichten des Verleihers.
(6) Der Kunde übernimmt es, die Mitarbeiter vor Beginn der Arbeit mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut zu machen und die erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen. Bei einem Arbeitsunfall eines unserer Mitarbeiter ist der Kunde verpflichtet, Berufsunfälle unverzüglich seiner eigenen Berufsgenossenschaft zu melden.
(7) Im Interesse des Kunden liegt es, sich selbst von der Eignung des ihm überlassenen Mitarbeiters für die vorgesehene Tätigkeit zu überzeugen. Eventuelle Beanstandungen müssen der Agentur umgehend gemeldet werden. Bei berechtigten Beanstandungen innerhalb der ersten 4 Stunden nach Arbeitsaufnahme des Mitarbeiters werden bis zu 4 Stunden nicht berechnet.
§ 8 Geheimhaltung, Presseerklärung
(1) Ist eine Verschwiegenheitserklärung unterzeichnet worden, so ersetzt diese die Absätze 2 bis 5.
(2) Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
(3) Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
(4) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
(5) Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.
(6) Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung – auch per E-Mail – zulässig.
§ 9 Präsentationen
(1) Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die Agentur mit dem Ziel des Vertragsabschlusses mit dem Kunden erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des mit dem Kunden dafür vereinbarten Entgelts (Präsentationshonorar). Das Präsentationshonorar wird im Falle der Erteilung des Auftrags auf die Agenturvergütung ganz oder teilweise angerechnet.
(2) Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von der Werbeagentur im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben bei Berechnung eines Präsentationshonorars bei der Agentur. Werden im Rahmen der Präsentation vorgelegte Arbeiten dagegen vereinbarungsgemäß voll bezahlt, gehen die Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte nach Maßgabe des §15 und §16 auf den Kunden über.
§ 10 Media-Aufträge/Porto
Aufträge an Werbeträger und Versender kann die Agentur im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu den für den Werbung-Treibenden günstigsten tariflichen Bedingungen erteilen. Medialeistungen und Versandkosten (Porti) sind dann jeweils per Vorauskasse fällig. Alternativ werden Aufträge vermittelt und direkt abgerechnet.
§ 11 Termine
(1) Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten der Agentur nur durch den zuständigen Projektleiter zugesagt werden.
(2) Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 des BGB („Verzug des Schuldners“) ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.
(3) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat die Agentur nicht zu vertreten und berechtigen die Agentur, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die Agentur wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.
§ 12 Leistungsänderungen
(1) Möchte der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von der Agentur zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber der Agentur beantragen. Das weitere Verfahren richtet sich nach den folgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die nach umgehender Prüfung und innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann die Agentur von dem Verfahren nach Absatz 2 bis 5 absehen.
(2) Die Agentur prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwand und Terminen haben wird. Erkennt die Agentur, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt die Agentur dem Kunden dieses mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde hierzu sein Einverständnis, führt die Agentur die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.
(3) Nach Prüfung des Änderungswunsches wird die Agentur dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
(4) Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.
(5) Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 nicht einverstanden ist.
(6) Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Die Agentur wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.
(7) Der Kunde hat den durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwand zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Der Aufwand wird für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung von der Agentur berechnet.
(8) Die Agentur ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen der Agentur für den Kunden zumutbar ist.
§ 13 Gewährleistung
(1) Der Kunde muss der PLS EDV die Fehler unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes schriftlich mitteilen. Fehler, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind der Agentur unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(2) Im Falle der Mitteilung des Kunden, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, wird PLS EDV sich unverzüglich bemühen, den Fehler zu beseitigen. Sofern die ersten Nacherfüllungsarbeiten der PLS EDV fehlgeschlagen sein sollten, wird der Kunde der Agentur mitteilen, ob er erneute Nacherfüllungsarbeiten ablehnt und stattdessen von seinen weiteren Rechten Gebrauch macht. Bis zu dieser Mitteilung wird PLS EDV versuchen, den Fehler zu beheben.
(3) Gewährleistungsrechte gegenüber PLS EDV stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
§ 14 Vergütung
(1) Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen Dritter. Reisekosten werden nur ersetzt, wenn der Anreiseweg vom Sitz der Agentur mehr als 50 Km beträgt. Die reine Reisezeit wird mit halben Sätzen vergütet. Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand direkt an den Kunden weiter berechnet wird, kann die Agentur eine Handling Fee in Höhe von 15% erheben.
(2) Die Agentur behält sich das Recht vor, etwaige Verwaltungsentgelte, die der Agentur in Bezug auf eine Buchung per Banklastschrift entstehen, zusätzlich zu berechnen. Der Kunde wird über entsprechende Entgelte benachrichtigt. Die Agentur behält sich vor, etwaige Rückbelastungsentgelte bei Banklastschrift dem Kunden in Rechnung zu stellen.
(3) Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung der Agentur getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von der Agentur für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.
§ 15 Zahlung
(1) Die Vergütung der Agentur erfolgt nach den im Einzelauftrag geregelten Konditionen (Zeithonorare, Pauschalhonorare, Festpreise). Maßgeblich für die Vergütung von Zeitaufwänden sind die jeweils gültigen Vergütungssätze der Agentur, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. Die Agentur ist berechtigt, die den Vereinbarungen zugrunde liegenden Vergütungssätze nach billigem Ermessen (§ 315 BGB, „Bestimmung der Leistung durch eine Partei“) zu ändern oder zu ergänzen. Von der Agentur erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich.
(2) Bei länger andauernden Projekten sowie Aufträgen über einem Rechnungsbetrag von 1.000 Euro behält sich PLS EDV die Erstellung von Teil- bzw. Abschlagsrechnungen vor, die sich in der Höhe am Fortgang des Projekts orientieren. Mit diesen sollen die bisher erbrachten Leistungen abgegrenzt werden. Bei Aufträgen mit einem Rechnungsbetrag von über 2.500 Euro kann die Agentur zu Projektbeginn eine Anzahlung von 25% des Rechnungsbetrages fordern.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der PLS EDV 7 Tage nach Rechnungseingang ohne Abzug zahlbar. Die Agentur ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen
und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist PLS EDV berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(4) Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen der PLS EDV sind sofort nach Rechnungserhalt, spätestens jedoch 1 Woche nach Abrechnungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.
(5) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn PLS EDV über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und auf dem Konto der PLS EDV gutgeschrieben wird.
(6) Im Falle eines Zahlungsverzuges steht es PLS EDV frei, dem Kunden für jede erfolgte Zahlungserinnerung eine aufwandsbedingte Gebühr berechnen.
(7) Bei einem Zahlungsverzug mit einem nicht unerheblichen Teil des Rechnungsbetrages oder der Gefährdung der Zahlungsforderung ist die Agentur berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils i.S.d. § 321 BGB („Unsicherheitseinrede“) gefährdet wird.
(8) Kommt der Kunde in Verzug, so ist PLS EDV berechtigt, Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Verzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
(9) Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechnet.
(10)Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt PLS EDV vorbehalten.
§ 16 Rechte
(1) Soweit nicht anders vereinbart, gewährt die Agentur dem Kunden das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht an den erbrachten Leistungen zur vertragsgemäßen Nutzung. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69 d und e UrhG („Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen“, „Dekompilierung“).
(2) Eine weitergehende Nutzung als in Absatz 1 beschrieben ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, ohne Einverständnis der Agentur Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten.
(3) Die Agentur und der jeweilige Designer bleiben in jedem Fall, auch wenn sie das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt haben, zur Vervielfältigung der Werke im Rahmen der Eigenwerbung berechtigt.
(4) Die Agentur erhält vom Auftraggeber von allen vervielfältigten Werken mind. 2 einwandfreie Muster unentgeltlich.
(5) Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche vorherige Genehmigung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. Bei Verstoß hat der Auftraggeber der Agentur eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
(6) Die Agentur hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, der Agentur eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht der Agentur, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
(7) Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Die Agentur kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
(8) Bei einer im Rahmen eines Webhostings gemieteten Domain behält sich die Agentur auch bei als Inhaber eingetragenem Kunden das Recht vor, bei Zahlungsverzug von auf Webhosting bezogenen Forderungen den Domain-Account nach Benachrichtigung des Kunden vorübergehend zu deaktivieren, bis die Forderungen beglichen sind. Sollte der Kunde nicht innerhalb der in der Benachrichtigung gesetzten Frist reagieren, ist die Agentur berechtigt, die Freigabe der Domain durchführen.
§ 17 Haftung
(1) Die Agentur haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. In jedem Fall ist die Haftung begrenzt auf die Höhe des vereinbarten Honorars.
(3) Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet die Agentur insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
(4) Haftung bei Warenlieferungen 1. Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit von gelieferter Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Kunden über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Kunden. 2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig
(siehe auch § 13.2). Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
3. Die Gewährleistungszeit für Hardware beträgt grundsätzlich die gesetzlichen 24 Monate ab dem Tag der Auslieferung. Darüber hinaus gelten die von Hersteller eingeräumten Gewährleistungsfristen. 4. Bei berechtigten Beanstandungen ist die Agentur nach ihrer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. 5. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. 6. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. 7. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes. 8. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Kunden oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens der Agentur. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Kunde vor Übersendung, jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Kunden. Die Agentur ist berechtigt eine Kopie anzufertigen. 9. Dem Kunden zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Kunden oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. 10. Wird die Ware (dazu zählen auch Datenträger, Dateien und Daten) postalisch oder online versandt, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Institution übergeben worden ist. 11. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Kunde selbst zu besorgen. 12. Zu- und/oder Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. Die Agentur haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen. (5) Mit der Abnahme des Werkes übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text sowie alle anderen vereinbarten Beschaffenheiten des Werkes. (6) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von der Agentur.
§ 18 Schutzrechtsverletzungen
(1) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf die Agentur – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Kunden – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Kunden
Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
(2) Die Agentur haftet nicht für wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit ihrer Entwürfe und sonstigen Designarbeiten.
§ 19 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Ware wie z.B. Druckerzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.
(2) Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Verkehr: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen der Agentur gegen den Kunden ihr Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Kunde nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an die Agentur ab. Die Agentur nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Kunde verpflichtet den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für die Agentur bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist die Agentur auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung der Agentur beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl der Agentur verpflichtet.
(3) Bei Be- oder Verarbeitung von der Agentur gelieferter und in deren Eigentum stehender Waren ist die Agentur als Hersteller gemäß § 950 BGB („Verarbeitung“) anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist die Agentur auf ihr Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
§ 20 Herausgabe von Daten
(1) Die Agentur ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Verfügungstellung von Datenträgern, Dateien oder Daten, ist dies schriftlich zu vereinbaren und, sofern relevant, nach §3, §10, §14 und §15 gesondert zu vergüten.
(2) Wurden dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und/oder Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit ausdrücklicher vorheriger Einwilligung der Agentur verändert werden.
§ 21 Rücktritt
(1) Der Kunde kann infolge einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn die Agentur diese Pflichtverletzung zu vertreten hat und diese anerkennt.
(2) Tritt der Kunde von dem Vertrag vor Aufnahme der Arbeiten zurück aus Gründen, die PLS EDV nicht zu vertreten hat, steht es PLS EDV frei, eine Verwaltungspauschale in Höhe von 500,00 Euro anzusetzen.
§ 22 Schlichtung
(1) Die Parteien versuchen bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis zunächst eine Lösung durch eine eingehende Erörterung zwischen den Ansprechpartnern herbeizuführen.
(2) Durch die Parteien nicht lösbare Meinungsverschiedenheiten sollen durch ein Schlichtungsverfahren beigelegt werden. Sofern eine Partei die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ablehnt, kann sie den ordentlichen Gerichtsweg beschreiten, wenn Sie dies der anderen Partei zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
(3) Um ein Schlichtungsverfahren durchzuführen werden die Parteien eine geeignete Schlichtungsstelle anrufen mit dem Ziel, die Meinungsverschiedenheit nach dessen Schlichtungsordnung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen.
(4) Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.
(5) Die von dem Schlichtungsverfahren, einschließlich der vorangehenden Erörterung zwischen den Ansprechpartnern, betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Schlichtung und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Schlichtungsergebnisse zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.
§ 23 Sonstiges
(1) Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354a HGB (Verfahren bei Ausschluss von § 399 BGB, „Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderungen oder Vereinbarung“) bleibt hiervon unberührt.
(2) Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
(3) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
(4) Die Agentur darf den Kunden auf ihrer Web-Site oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. Die Agentur darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.
§ 24 Schlussbestimmungen
(1) Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per E-Mail erfolgen.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der Agentur.